Liebe Eltern,
falls Ihr Kind am Übergang as der vierten in die fünfte Klasse steht, finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Im Info-Flyer des Hessischen Kultusministeriums werden Ihnen kurz alle wichtigen Informationen zur Verfügung gestellt. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigen Termine beim Übergang aus der vierten in die fünfte Klasse. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.
Überblick zu den Terminen zum Übergang Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der inklusiven Beschulung. (Die Tabelle können Sie hier auch als PDF herunterladen)
Termine | Maßnahmen | Rechtliche Bezüge |
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vor Beginn der Weihnachtsferien | Allgemeine Information für alle Eltern in Elternversammlungen über vorhandene Bildungsangebote. Das inklusive Schulbündnis entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger über die Standorte für den inklusiven Unterricht. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung werden über die festgelegten Standorte informiert und auf Wunsch zusätzlich von einer Förderschullehrkraft beraten. | § 10 VOGSV § 52 Abs. 2 HSchG § 3 Abs. 1 VOiSB |
bis 15. Dezember | Antrag auf Aufnahme in die Förderschule durch die Eltern. Begleitende Beratung durch das zuständige Beratungs- und Förderzentrum oder die zuständige Förderschule. | § 10 VOGSV § 17 VOSB |
bis 25. Februar | Einzelberatung aller Eltern durch die Grundschule über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes. Eltern von Schülerinnen oder Schülern mit Behinderung oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung werden zusätzlich durch eine Förderschullehrkraft beraten. | § 10 VOGSV § 6 Abs. 1 VOSB |
bis 5. März | Abgabe des Antrags der Eltern zur Wahl des weiterführenden Bildungsgangs, der gewünschten Schulform und der gewünschten Schule. | §§ 8, 11 VOGSV |
unverzüglich nach dem 5. März | Bei Übereinstimmung des Antrags der Eltern mit der Empfehlung der Klassenkonferenz wird der Antrag über die Grundschule an die gewünschte weiterführende Schule geleitet. | § 11 Abs. 2 VOGSV |
Bei Nicht-Übereinstimmung des Antrags der Eltern mit der Empfehlung der Klassenkonferenz erfolgt unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an die Eltern und ein erneutes Beratungsangebot. | § 11 Abs. 3 VOGSV | |
Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 VOSB erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 VOSB ein. Neu: Im Rahmen des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die weiterführende Schule der Sekundarstufe I kann auf die Einberufung des Förderausschusses verzichtet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Einvernehmen zwischen allen Beteiligten über die aufnehmende Schule und die inklusive Beschulung besteht. | §§ 9, 10 VOSB § 54 Abs. 3 Satz 4 HSchG | |
bis 5. April | Rückmeldung der Eltern über die Aufrechterhaltung der Wahl des Bildungsgangs. Geht bis zum 5. April keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Danach teilt die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. | § 11 Abs. 3 VOGSV |
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses vorrangig aufzunehmen. | § 70 Abs. 3 Satz 2 HSchG § 14 Abs. 1 VOGSV | |
bis 15. Juni | Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme. | § 14 Abs. 3 VOGSV |